Anerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft und Zuerkennung des
Merkzeichens "G" bei beidseitigem Beinlymphödem
Grad der Behinderung bei Lymphödemen beträgt bei erheblicher Beeinträchtigung je nach Ausmaß 50-70
Das Sozialgericht Karlsruhe hat entschieden, dass ein beidseitiges Beinlymphödem, das zu einer Einschränkung der Höchstgehleistung von nur noch 100 Metern führt, die Anerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft und die Zuerkennung des Merkzeichen "G" (erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr) rechtfertigen kann.
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