Satzung

Satzung

§ 1 Name, Sitz, Zweck und Geschäftsjahr

Der Name des Vereins lautet künftig „Lipödem Hilfe Deutschland“ e.V.

Er hat seinen Sitz in 32369 Rahden.

Der Zweck des Vereins wird insbesondere verwirklicht:

  1. Durch großflächige Aufklärungsarbeit soll die Krankheit Lipödem in erster Linie der breiten Öffentlichkeit nahegebracht werden, damit das Verständnis für die Betroffenen wächst und durch eine enge Zusammenarbeit mit Medizinern, Krankenkassen, Krankenhäusern, Behörden und der Politik sollen bessere Behandlungsmöglichkeiten für die Betroffenen entstehen.
  1. Hilfestellung und Beratung für am Lipödem erkrankte Menschen bezüglich der
  • Arzt- und / oder Krankenhaussuche;
  • Antragstellungen bei den Krankenkassen;
  • Therapiemöglichkeiten.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 Ehrenamt, Vergütungen, Mittelverwendung

Die Arbeit der Vereinsmitglieder ist ehrenamtlich. Aufwendungsersatz und eine angemessene Vergütung werden gewährt. Die Höhe wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft, Mitgliedsbeiträge

Die Mitgliedschaft im Verein kann auf schriftlichen Antrag jede

  • vollgeschäftsfähige Person,
  • beschränkt geschäftsfähige Person (Minderjährige) mit Einwilligung durch den / die gesetzlichen Vertreter,
  • oder jede andere natürliche Person oder juristische Person erwerben, die gewillt ist, den Vereinszweck zu fördern.

Die Mitgliedschaft wird unterschieden in

  • ordentliche Mitglieder sind stimmberechtigt und haben die vom Gesetz Vereinsmitgliedern eingeräumten Befugnisse, soweit sie nicht durch diese Satzung einem besonderen Vereinsorgan zugewiesen werden,
  • fördernde Mitglieder unterstützen die Ziele des Vereins materiell und ideell.

Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung des Aufnahmeantrages ist nicht anfechtbar und muss nicht begründet werden.

Jedes Mitglied verpflichtet sich in jedem Kalenderjahr zu einer Beitragszahlung. Die Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrags bestimmt die Mitgliederversammlung.

Näheres regelt die Beitragsordnung.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft


1. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Streichung von der Mitgliederliste, Ausschluss oder durch Tod des Mitgliedes.

2.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der freiwillige Austritt ist nur zum Ende des Kalenderjahres möglich und bedarf einer 3-monatigen Kündigungsfrist.

3.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands jederzeit mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt, den Verein oder dessen Ansehen in der Öffentlichkeit schädigt oder Unfrieden im Verein stiftet oder ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt.

4. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Jahresbeitrages im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens zwei Monate verstrichen sind und die Beitragsschulden nicht beglichen wurden. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

§ 6 Die Organe des Vereins

      Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 7 Der Vorstand

  1. Der Gesamtvorstand besteht aus
  • dem / der 1. Vorsitzenden;
  • dem / der stellvertretenden Vorsitzenden (2. Vorsitzende/r);
  • dem / der Schriftführer/-in;
  • dem / der Kassierer/-in;
  • bis zu 4 Beisitzer/-innen.
  1. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der / die erste Vorsitzende und sein/e Stellvertreter/in. Jeder dieser beiden Personen ist in allen Bereichen gerichtlich, wie außergerichtlich, für sich allein vertretungsberechtigt.
  1. Der Vorstand beschließt über alle laufenden Angelegenheiten des Vereins und führt die Geschäfte des Vereins, soweit nicht die Mitgliederversammlung nach den Bestimmungen dieser Satzung oder die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen zuständig sind.
  1. Der Vorstand kann zur Unterstützung seiner Arbeit einzelne Aufgaben sachkundigen Mitgliedern übertragen.

  2. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Wahl des nächsten Vorstandes im Amt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins sein. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Vorstandsmitglieder berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.

  3. Der Vorstand ist verantwortlich für die
  1.     Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnungen,
  2.     Einberufung der Mitgliederversammlungen,
  3.     Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen,
  4.     Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr,
  5.     Buchführung und die Erstellung des Jahresberichts,
  6.     Verwaltung des Vereinsvermögens sowie die Führung der laufenden Geschäfte,
  7.     Aufnahme neuer Mitglieder, sowie den Ausschluss von Mitgliedern

 Näheres regelt die Geschäftsordnung des Vereins.

§ 8 Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt bis zu zwei Kassenprüfer, die nicht Vorstandsmitglieder sind, für die Dauer von zwei Jahren. Diese überprüfen am Ende eines jeden Geschäftsjahres die rechnerische Richtigkeit der Buch- und Kassenführung. Die Kassenprüfer erstatten Bericht in der nächstfolgenden, ordentlichen Mitgliederversammlung.

§ 9 Mitgliederversammlung, Zuständigkeit, Einberufung

 Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die

  1.   Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder,
  2.   Wahl der Kassenprüfer,
  3.   Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr,
  4.   Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,
  5.   Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages,
  6.   Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins.

Sämtliche Mitglieder sind zur Teilnahme an der der Mitgliederversammlung berechtigt. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr, möglichst im letzten Quartal, abgehalten. Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung des Vorstands unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen. Der Einladung ist eine Tagesordnung, sowie die Gegenstände der anstehenden Beschlussfassungen beizufügen.

Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder des Vereins, aktive ordentliche Mitglieder ab dem 16. Lebensjahr. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden, jedes Mitglied hat eine Stimme.

Für juristische Personen als Fördermitglieder kann die Übertragung der Teilnahmeberechtigung auf eine Person durch entsprechende Vollmacht erfolgen. Die Bevollmächtigung ist vor Beginn der Versammlung gegenüber dem Vorstand nachzuweisen. Ansonsten ist eine Stimmrechtsübertragung grundsätzlich ausgeschlossen.

Mitgliederversammlungen werden grundsätzlich von dem / der 1. Vorsitzenden, ansonsten durch den / die stellvertretenden Vorsitzende/n oder ein anderes Mitglied des Vorstands geleitet.

Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist. Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit der anwesenden bzw. vertretenen Mitglieder. Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.

Abstimmungen und Wahlen sind offen durchzuführen. Eine geheime Abstimmung hat dann zu erfolgen, wenn dies von mindestens der Hälfte der anwesenden Mitglieder gegenüber dem Sitzungsleiter verlangt wird.

Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

Die Beschlussfassungen im postalischen Umlaufverfahren sind nach § 32 Abs. 2 BGB zulässig, wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung zu dem Beschluss schriftlich erklären.

Die Durchführung der Mitgliederversammlungen kann auch auf elektronischem Weg via E-Mail, Internetforen und ähnliches erfolgen.

Die Beschlussfassung per Online-Abstimmung und per Emailabstimmung im Internet ist zudem zulässig.

Die genauen Abläufe regelt die Geschäftsordnung des Vereins.

§
10 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann einberufen werden, wenn dies im Dienste der Vereinsinteressen erforderlich erscheint oder wenn die Einberufung von mindestens ein Zehntel der Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen von einem Vorstandsmitglied verlangt wird.

In dringlichen Fällen kann in der außerordentlichen Mitgliederversammlung auch über Satzungs-änderungen entschieden werden.

§ 11 Auflösung des Vereins, Liquidatoren

Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von vier Fünftel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Eine Abstimmung im postalischen Umlaufverfahren ist hierbei zulässig.

Falls die Mitgliederversammlung nichts Anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung der/die 1. Vorsitzende und der/die Schatzmeister/in als Liquidatoren bestellt.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den

Herzenswünsche e.V.
Verein für schwer erkrankte Kinder und Jugendliche
Nienkamp 66
48147 Münster

der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

§ 12 Gültigkeit dieser Satzung, Schlussbestimmungen

Die Satzung behält so lange Gültigkeit, bis während einer Mitgliederversammlung nach § 9 eine Änderung beschlossen wird. Eine vorzunehmende inhaltliche Änderung ist mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekanntzugeben.

Der Vorstand wird ermächtigt, an dieser Satzung eventuell notwendig werdende redaktionelle Änderungen selbstständig durchzuführen.

Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung im schriftlichen Umlaufverfahren vom 1. bis 15. Januar 2011 beschlossen und trat am 10.03.2011 in Kraft.


Satzungsänderungen


Die 1. Änderung der Satzung wurde während einer außerordentlichen Mitgliederversammlung vom 03.07.2011 bis 15.08.2011 beschlossen und tritt ab 30.08.2011 in Kraft.

Die 2. Änderung der Satzung wurde während einer ordentlichen Mitgliederversammlung vom 19.07.2013 bis 22.07.2013 beschlossen und tritt ab 30.08.2013 in Kraft.

Die 3. Änderung der Satzung wurde während einer ordentlichen Mitgliederversammlung vom 21.11.2019 bis 24.11.2019 beschlossen und tritt ab 25.11.2019 in Kraft.

 
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